§ 87b VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[21. März 2023]
1§ 87b.
(1) [1] Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. [2] Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  • 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  • 22. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) [1] Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  • 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  • 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  • 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
[2] Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. [3] Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
3(4) [1] Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
  • 1. die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  • 2. über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
[2] Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 18, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 12, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 21. März 2023: Artt. 1 Nr. 7, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2023.

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