§ 92 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997][1. Januar 1991]
§ 92 § 92
(1) [1] Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. [2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. (1) [1] Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. [2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) [1] Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. [4] Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt. (2) [1] Wird die
(3) [1] Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar.
[1. Januar 1991–1. Januar 1997]
1§ 92.
(1) [1] Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. [2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
2(2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 20, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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