§ 10 VwVfG. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[19. September 1996][1. Januar 1977]
§ 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
[1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
[1. Januar 1977–19. September 1996]
1§ 10. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. [1] Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. [2] Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.

Umfeld von § 10 VwVfG

§ 9 VwVfG. Begriff des Verwaltungsverfahrens

§ 10 VwVfG. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

§ 11 VwVfG. Beteiligungsfähigkeit