§ 15 VwVfG. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 2025]
1§ 15. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten. [1] Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2[2] Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. [3] Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. [4] Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 6, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024.