§ 20 VwVfG. Ausgeschlossene Personen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[22. Dezember 2018]
1§ 20. Ausgeschlossene Personen.
(1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1. wer selbst Beteiligter ist;
- 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
- 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
- 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
- 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
- 21. der Verlobte,
- 2. der Ehegatte,
- 32a. der Lebenspartner,
- 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4. Geschwister,
- 5. Kinder der Geschwister,
- 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 46a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- 7. Geschwister der Eltern,
- 58. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
- 71a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 2. 22. Dezember 2018: Artt. 7, 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 3. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 4. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 5. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Halbs. 1, Halbs. 2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 6. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 7. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.