§ 22 VwVfG. Beginn des Verfahrens
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
    [1. Januar 1977]
    1§ 22. Beginn des Verfahrens.  [1] Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
            
- 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
 - 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.