§ 27c VwVfG. Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
    [1. Januar 2024]
    1§ 27c. Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit. 
        
            (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
            
        - 1. durch eine Onlinekonsultation oder
 - 2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
 
            (2) [1] Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. [2] Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. [3] Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.
        
        (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023.