§ 30 VwVfG. Geheimhaltung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 30. Geheimhaltung. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.