§ 33 VwVfG. Beglaubigung von Dokumenten

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[30. Mai 1976–1. Januar 1977]
1§ 33. […].
(1) [1] […] 2[2] Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) […]
(3) […]
(4) […]
Anmerkungen:
1. 30. Mai 1976: § 103 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
2. 30. Mai 1976: § 103 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.