§ 39 VwVfG. Begründung des Verwaltungsaktes

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Februar 2003]
1§ 39. Begründung des Verwaltungsaktes.
(1) 2[1] Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. [2] In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [3] Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
  • 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
  • 32. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
  • 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
  • 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
  • 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
2. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
3. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.

Umfeld von § 39 VwVfG

§ 38 VwVfG. Zusicherung

§ 39 VwVfG. Begründung des Verwaltungsaktes

§ 40 VwVfG. Ermessen