§ 50 VwVfG. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[14. August 1998][21. Mai 1996]
§ 50. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 50. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
[21. Mai 1996–14. August 1998]
1§ 50. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren. § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1996: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996.

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§ 50 VwVfG. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

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