§ 71d VwVfG. Gegenseitige Unterstützung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[19. September 1996–18. Dezember 2008]
1§ 71d. Sternverfahren.
(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).
(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
Anmerkungen:
1. 19. September 1996: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 12. September 1996.

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