§ 8a VwVfG. Grundsätze der Hilfeleistung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[28. Dezember 2009]
1§ 8a. Grundsätze der Hilfeleistung.
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) [1] Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. [2] Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2009: Artt. 4a Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.

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