§ 8d VwVfG. Mitteilungen von Amts wegen

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[28. Dezember 2009]
1§ 8d. Mitteilungen von Amts wegen.
(1) [1] Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. [2] Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2009: Artt. 4a Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.

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