§ 91 VwVfG. Beschlußfassung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 91. Beschlußfassung. [1] Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.