§ 93 VwVfG. Niederschrift

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 93. Niederschrift. [1] Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. [2] Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
  • 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  • 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
  • 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  • 4. die gefaßten Beschlüsse,
  • 5. das Ergebnis von Wahlen.
[3] Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.