§ 93 VwVfG. Niederschrift
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 93. Niederschrift. [1] Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. [2] Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
- 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4. die gefaßten Beschlüsse,
- 5. das Ergebnis von Wahlen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.