§ 4 VwZG. Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005
[1. Januar 2025]
1§ 4. Zustellung durch die Post mittels Einschreiben.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) [1] Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2[2] Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. [3] Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. [4] Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 2006: Artt. 1, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005.
2. 1. Januar 2025: Artt. 3 Nr. 1, 43 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2024.