§ 8 VwZG. Heilung von Zustellungsmängeln

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005
[1. Februar 2006]
1§ 8. Heilung von Zustellungsmängeln. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 2006: Artt. 1, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005.

Umfeld von § 8 VwZG

§ 7 VwZG. Zustellung an Bevollmächtigte

§ 8 VwZG. Heilung von Zustellungsmängeln

§ 9 VwZG. Zustellung im Ausland