§ 16 WEG. Nutzungen und Kosten

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 16. 2Nutzungen und Kosten.
(1) 3[1] Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. [2] Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. 4[3] Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
5(2) [1] Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. [2] Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
6(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
4. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
5. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
6. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. d, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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