§ 22 WEG. Wiederaufbau

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 22. Wiederaufbau. Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 21, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.