§ 23 WEG. Wohnungseigentümerversammlung
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 23. Wohnungseigentümerversammlung.
(1) [1] Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2[2] Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 2. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 4. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 5. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 13, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.