§ 26 WEG. Bestellung und Abberufung des Verwalters

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Oktober 1973][20. März 1951]
§ 26. Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26. Bestellung des Verwalters
(1) [1] Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. [2] Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. [3] Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. [4] Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig. (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen. (2) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
[20. März 1951–1. Oktober 1973]
1§ 26. Bestellung des Verwalters.
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
(2) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

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