§ 27 WEG. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 27. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
  • 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
  • 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 27, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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