§ 37 WEG. Vermietung
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 37. Vermietung.
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
2(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) [1] Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. 3[2] Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und [die] Zwangsverwaltung zu.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 2. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 25 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 3. 1. Dezember 2020: Artt. 17, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020, Bekanntmachung vom 12. Januar 2021.