§ 42 WEG. Belastung eines Erbbaurechts
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
    [20. März 1951]
    1§ 42. Belastung eines Erbbaurechts. 
        
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
        (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.