§ 45 WEG. Fristen der Anfechtungsklage

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 45. Fristen der Anfechtungsklage. [1] Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. [2] Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 32, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

Umfeld von § 45 WEG

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