§ 47 WEG. Auslegung von Altvereinbarungen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Juli 2007–1. Dezember 2020]
1§ 47. Prozessverbindung. [1] Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. [2] Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 19, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.

Umfeld von § 47 WEG

§ 46a WEG

§ 47 WEG. Auslegung von Altvereinbarungen

§ 48 WEG. Übergangsvorschriften