§ 5 WEG. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 5. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums.
2(1) [1] Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. 3[2] Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
4(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
5(4) 6[1] Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. 7[2] Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. 8[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
4. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
5. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
6. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
7. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
8. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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