§ 51 WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951–1. Juli 2007]
1§ 51. Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

Umfeld von § 51 WEG

§ 50 WEG

§ 51 WEG

§ 52 WEG