§ 53 WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951–1. Juli 2007]
1§ 53. Zuständigkeit, Verfahren.
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.
(2) [1] Das Verfahren bestimmt sich nach den Voschriften der §§ 54 bis 58. [2] Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften. [3] Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 354, 370) in der Fassung der Verordnung vom 27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 47) sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

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