§ 59 WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[7. November 2001][20. März 1951]
§ 59. Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden § 59. Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2. Der Bundesminister für Wohnungsbau erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.
[20. März 1951–7. November 2001]
1§ 59. Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden. Der Bundesminister für Wohnungsbau erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

Umfeld von § 59 WEG

§ 58 WEG

§ 59 WEG

§ 60 WEG