§ 6 WEG. Unselbständigkeit des Sondereigentums

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951]
1§ 6. Unselbständigkeit des Sondereigentums.
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

Umfeld von § 6 WEG

§ 5 WEG. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

§ 6 WEG. Unselbständigkeit des Sondereigentums

§ 7 WEG. Grundbuchvorschriften