§ 9 WEG. Schließung der Wohnungsgrundbücher

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 9. Schließung der Wohnungsgrundbücher.
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
  • 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
  • 22. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, Buchst. b, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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