§ 10 WpPG. Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[20. Januar 2007][1. Juli 2005]
§ 10. Jährliches Dokument § 10. Jährliches Dokument
(1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund (1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
1. der §§ 15, 15a, 1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung,
2. (weggefallen)
3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder 3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. [2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird. veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. [2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. (2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.
[1. Juli 2005–20. Januar 2007]
1§ 10. Jährliches Dokument.
(1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
  • 1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  • 2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung,
  • 3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
  • 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.
[2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005.