§ 12 WpPG. Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[1. Juli 2012][1. Juli 2005]
§ 12. Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten § 12. Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
(1) [1] Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. [2] Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. [3] Das Registrierungsformular muss die Angaben zum Emittenten enthalten. [4] Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. [5] Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2 bis 2b. [6] (weggefallen) (1) [1] Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. [2] Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. [3] Das Registrierungsformular muss die Angaben zum Emittenten enthalten. [4] Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. [5] Für die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. [6] Ein Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. (2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
(3) [1] Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Registrierungsformular wegen dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktualisiert worden ist. [3] Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt. (3) [1] Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. [2] Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.
(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt. (4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt.
[1. Juli 2005–1. Juli 2012]
1§ 12. Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten.
(1) [1] Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. [2] Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen. [3] Das Registrierungsformular muss die Angaben zum Emittenten enthalten. [4] Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. [5] Für die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. [6] Ein Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
(3) [1] Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. [2] Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.
(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005.