§ 20 WpPG. Sofortige Vollziehung

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Dezember 2024]
1§ 20. Sofortige Vollziehung. Keine aufschiebende Wirkung haben
  • 21. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie
  • 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 25, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
2. 21. Dezember 2024: Artt. 2 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. November 2024.

Umfeld von § 20 WpPG

§ 19 WpPG. Verschwiegenheitspflicht

§ 20 WpPG. Sofortige Vollziehung

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