§ 25 WpPG. Maßnahmen bei Verstößen

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Juli 2018–21. Juli 2019]
1§ 25. Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche.
2(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2012: Artt. 6 Nr. 4, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
2. 21. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 14, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.

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