§ 27 WpPG. Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Juli 2019]
1§ 27. Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes. [1] Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. [2] Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 33, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.

Umfeld von § 27 WpPG

§ 26 WpPG. Datenschutz

§ 27 WpPG. Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 28 WpPG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums