§ 34 WpPG

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[1. Juni 2012–21. Juli 2019]
1§ 34. Benennungspflicht. [1] Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. [2] § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2012: Artt. 6 Nr. 12, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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