§ 7 WpPG. Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[1. Juli 2012–21. Juli 2019]
1§ 7. Mindestangaben. Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.

Umfeld von § 7 WpPG

§ 6 WpPG. Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 7 WpPG. Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist

§ 8 WpPG. Prospektverantwortliche