§ 102 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 2002]
1§ 102. Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt war, nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugetheilt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 6, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.