§ 105 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. August 1998][1. Juli 1979]
§ 105 § 105
(1) Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. (1) Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
(2) [1] Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 2 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. [2] Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. (2) [1] Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. [2] Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. (3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 4 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird. (4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 4 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.
[1. Juli 1979–1. August 1998]
1§ 105.
(1) Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
(2) 2[1] Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. [2] Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
3(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 4 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.

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