§ 107 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. August 1998][1. Januar 1900]
§ 107 § 107
(1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind. (1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind.
(2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt. (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
[1. Januar 1900–1. August 1998]
1§ 107.
(1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind.
(2) Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.

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