§ 131 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1978]
1§ 131. [1] In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht ertheilten Briefes nicht erforderlich. [2] Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1978: Artt. 4 Nr. 3, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.