§ 152a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [8. September 2015] | [1. April 1991] | 
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| § 152a | § 152a | 
| [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. [2] Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. [3] Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen. | [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. [2] Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. [3] Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen. | 
    [1. April 1991–8. September 2015]
    1§ 152a.  [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. [2] Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. [3] Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1991: Artt. 7 Abs. 23, 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.