§ 153c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1999]
1§ 153c.
(1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs. 2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt.
(2) [1] Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. [2] Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 20 Nr. 10, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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