§ 156 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Dezember 2020]
1§ 156.
2(1) [1] Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. 3[2] Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. [3] Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) [1] Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingange der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mittheilungen des Grundbuchamts der Vertheilungstermin bestimmt. [2] In dem Termine wird der Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. [3] Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. [4] Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Juli 2007: Artt. 2 Nr. 4, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
3. 1. Dezember 2020: Artt. 5 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

Umfeld von § 156 ZVG

§ 155 ZVG

§ 156 ZVG

§ 157 ZVG