§ 165 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Oktober 1953]
1§ 165.
(1) [1] Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. [2] Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
(2) [1] Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. [2] Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. [3] Das Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. [4] Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. [5] In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 24, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.

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