§ 168c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. August 1998][1. Januar 1963]
§ 168c § 168c
Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
2. [1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend. 2. [1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
3. [1] Die Höhe des Bargebots wird in Deutscher Mark festgestellt. [2] Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben. 3. [1] Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in Deutscher Mark festgestellt. [2] Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt. 4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
5. [1] Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. [2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maßgebend. 5. [1] Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. [2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maßgebend.
[1. Januar 1963–1. August 1998]
1§ 168c. Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
  • 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  • 2. [1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  • 3. [1] Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in Deutscher Mark festgestellt. [2] Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
  • 4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
  • 5. [1] Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. [2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1963: Artt. III Abs. 2 Nr. 1, VII Halbs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1963.

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