§ 170a ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 2025]
1§ 170a.
(1) [1] Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. [2] Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
2(2) [1] § 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. [2] An die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister. 3[3] Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Vollstreckungsgericht geführt, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden. [4] An Stelle der im § 43 Abs. 1 bestimmten Frist tritt eine Frist von zwei Wochen, an Stelle der im § 43 Abs. 2 bestimmten Frist eine solche von einer Woche.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 8, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 1. Januar 1963: Artt. III Abs. 2 Nr. 2, VII Halbs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1963.
3. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024.

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